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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 292

Verfassungswidrige Regelungen im Obsorgerecht?

iFamZ 2022/218

§§ 178 Abs 1, 204 ABGB

Der OGH stellt beim VfGH den Antrag, Wortfolgen in Bestimmungen des ABGB über die Zuteilung der Obsorge bei Verhinderung der Eltern als verfassungswidrig aufzuheben. Das starre Rangverhältnis, das sich aus dem Zusammenwirken von § 178 und § 204 ABGB ergibt, verstößt nach Ansicht des OGH gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern.

(…) 3. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen (gemeint: § 178 Abs 1, 209 ABGB) besteht nach stRsp (5 Ob 196/06v; 3 Ob 155/11g; 4 Ob 79/20a; RIS-Justiz RS0123509 [T1]) und einhelliger L (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 178 Rz 9; Hopf/Weixelbraun-Mohr in KBB, ABGB5, § 204 Rz 1; Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 187 Rz 14; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm5, § 178 Rz 6; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 204 Rz 1) bei Verhinderung eines obsorgeberechtigten Elternteils eine klare Rangfolge:

  • Bestand gemeinsame Obsorge, ist der andere Elternteil von Gesetzes wegen allein obsorgeberechtigt.

  • Bestand keine gemeinsame Obsorge, so sind bei gegebener Eignung der nicht obsorgeberechtigte Elternteil oder Pflege- oder Großeltern(-teile) zu betrauen. Letzteres gilt auch bei Verhinderung beider obsorgeberechtigten Elternteile. Innerhalb dieser Grupp...

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