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BFGjournal 2, Februar 2023, Seite 42

Zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Stefan Schuster

Eine in Österreich lebende liechtensteinische Dienstnehmerin (Grenzgängerin) beschwerte sich über die Versteuerung ihres Trinkgeldanteils. Das BFG stellte wiederholt fest, dass die Steuerfreiheit von Trinkgeldern von zwei Faktoren abhängt: Freiwilligkeit und Individualisierbarkeit.


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RV/1100454/2020; Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Eine Grenzgängerin gab in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ihre liechtensteinischen Einkünfte ohne den vom Arbeitgeber erhaltenen Trinkgeldanteil an. Das Lohnkonto wies den gesamten Betrag inklusive Trinkgeld aus. Im Arbeitsvertrag wurde das ausgewiesene Trinkgeld als ein Teil des zugesicherten Entgelts garantiert.

Gegen die Einbeziehung des Trinkgeldanteils in die Steuerpflicht richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

2. Die Entscheidung

Für das BFG ergibt sich die Rechtsfolge klar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG). Für die Steuerfreiheit ist es demnach notwendig, dass die Zuwendung freiwillig und von dritter Seite erfolgt. Da das Trinkgeld laut Arbeitsvertrag ein garantierter Bestandteil des Entgelts des Arbeitgebers war und somit weder von dritter Seite noch freiwillig erfolgte, war die Steuerfreiheit zu versagen.

3. Praxishinw...

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