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BFGjournal 11-12, Dezember 2022, Seite 344

Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Cum-/Ex-Geschäften

Jan Knesl, Pavel Knesl und Philipp Rümmele

Im vorliegenden Fall vor dem VwGH war strittig, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an inländischen Aktien auf den Aktienkäufer übergehen muss, damit dieser als Abgabenschuldner für Zwecke einer Quellensteuerrückerstattung gem § 240 Abs 3 BAO gilt.

Im Ergebnis entschied das Höchstgericht, dass auf das wirtschaftliche Eigentum zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung abzustellen ist. Ob das wirtschaftliche Eigentum mit Abschluss der schuldrechtlichen Kaufvereinbarung oder mit der Einlieferung der Aktien in das Depot übergeht, ließ der VwGH offen.

1. Der Fall

Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft (Rw) beantragte gem Art 10 DBA Vereinigte Arabische Emirate iVm § 240 Abs 3 BAO die Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer (KESt), die auf ihre inländischen Dividendeneinkünfte erhoben worden sei. Nach Ergänzungsansuchen des Finanzamts gab die Rw bekannt, dass die gegenständlichen Aktien außerbörslich (OTC) über Broker von einem unbekannten Verkäufer erworben, via Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) gesettelt und von der Depotbank ...

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