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BFGjournal 11-12, Dezember 2021, Seite 406

Kontoregistereinsicht nach § 4 Abs 1 Z 2 Kontenregistergesetz als Ermittlungshandlung der Finanzstrafbehörde - kein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt

Michaela Schmutzer

Eine Kontoregistereinsicht in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stellt eine finanzstrafrechtliche Ermittlungshandlung dar, die nach § 152 Abs 1 zweiter Satz FinStrG als das Verfahren betreffende Anordnung nicht abgesondert mit Beschwerde bekämpfbar ist. Sie kann erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden.


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RM/7300005/2021, Revision nicht zugelassen.
§ 4 Abs 1 Z 2 KontRegG, § 152 Abs 1, zweiter Satz FinStrG

1. Der Fall

Eine routinemäßige finanzpolizeiliche Kontrolle eines Lieferfahrzeuges führte zu einem Anfangsverdacht hinsichtlich steuerlicher Malversationen im Zuständigkeitsbereich der damaligen Finanzstrafbehörde Wien, die im Rahmen eines verwaltungsbehördlich geführten Finanzstrafverfahrens mit mehreren Beschuldigten die Steuerfahndung im Sommer 2020 mit der Fallbearbeitung betraute. In der Folge wurden durch die Steuerfahndung im Auftrag der Finanzstrafbehörde Kontoregisterabfragen getätigt und von der Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates Hausdurchsuchungsanordnungen und Kontenöffnungsbeschlüsse erlassen. Nunmehr sind gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig.

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin (Bf) vom wurde u...

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