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BFGjournal 11-12, Dezember 2020, Seite 483

Was ist bei Zurückweisung eines Antrages Sache des Beschwerdeverfahrens?

Karl Heinz Klumpner

Laut VwGH ist das Verwaltungsgericht mangels Sachidentität nicht berechtigt, den von der Abgabenbehörde in ihrer Entscheidung angenommenen Zurückweisungsgrund zu ändern (Unzulässigkeit statt mangelnde Rechtzeitigkeit). Ein Erkenntnis des BFG, mit dem der Spruch einer Zurückweisungsentscheidung geändert wurde, ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.


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RV/6100654/2019, Revision nicht zugelassen ( Ra 2020/15/0035 [Zurückweisung])
§§ 216, 279 Abs 1 BAO

1. Der Fall

Eine OEG hat beim Finanzamt am ein als Antrag auf Abrechnung nach § 216 BAO zu wertendes Anbringen gestellt. Konkret wird vorgebracht, der von einem der Gesellschafter für die Umsatzsteuer 2006 und 2007 der OEG überwiesene Betrag möge wieder auf dessen Abgabenkonto überwiesen werden. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 betreffend die OEG seien nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb auf ihrem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe der genannten Überweisung bestehen müsse.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag betreffend die Verbuchung der Zahllasten aus den beiden Umsatzsteuerbescheiden als verspätet zurück (die Verbuchungen der Lastschriften aus den USt-Bescheiden erfolgten...

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