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BFGjournal 12, Dezember 2016, Seite 452

Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben setzt Feststellungen zu einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung voraus

Wolfgang Ryda

Im Rahmen der Abänderung der Einkommensteuerbescheide einer atypisch Beteiligten kommt die Anwendung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs 2 Satz 2 BAO) nur dann zum Tragen, wenn diese nachgewiesenermaßen vorsätzlich an den Malversationen des Scheinrechnungen legenden und sohin „künstliche Verluste“ erzeugenden Geschäftsführers beteiligt war.


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RV/7102541/2012, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin war im streitgegenständlichen Zeitraum neben der Führung eines Einzelunternehmens an der X GmbH & atypisch stillen Gesellschaft beteiligt. Im Zuge einer auf § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG beruhenden, die gesonderte Gewinnfeststellung für 2000 bis 2007 umfassenden (Wiederholungs-)Prüfung bei diesem Unternehmen habe der Alleingeschäftsführer niederschriftlich bekanntgegeben, dass den geltend gemachten Aufwendungen 2001 bis 2003 tatsächlich keine Leistungen gegenübergestanden, sondern diese vielmehr via Erstellung von Scheinfakturen künstlich erzeugt worden seien. In diesem Zusammenhang seien den Organen der Vorbetriebsprüfung die verrechneten Beträge – im Wege der Tätigung absichtlich falscher Angaben – so weit glaubhaft gemacht worden, dass diese im Ausmaß von 35 % Anerkennung gefu...

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