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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 135

Keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen bei besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren

iFamZ 2022/105

§§ 243 Abs 2, 247, 273 Abs 1 ABGB

Nach § 243 Abs 2 ABGB idF 2. ErwSchG darf eine Person nur so viele Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten, insb jene zur persönlichen Kontaktaufnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen. Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann diese Anzahl aber nach § 243 Abs 2 Satz 3 ABGB überschreiten, wenn er aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist. Diese Ausnahme beruht somit auf dem Gedanken, dass zahlenmäßige Begrenzungen nicht erforderlich sind, wenn die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards gewährleistet ist.

Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) normiert ist, ist wegen des beherrschenden Grundsatzes für die Auswahl des Erwachsenenvertreters in Form des Wohls der betroffenen Person auch be...

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