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SWI 5, Mai 2024, Seite 259

EuGH: Erfordernis des Nachweises des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung

In seinem Urteil vom , B2 Energy s.r.o., C-676/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch dann zusteht, wenn die tatsächlichen Empfänger der Lieferungen nicht mit den in den Steuerunterlagen des liefernden Unternehmers festgehaltenen Empfängern übereinstimmen. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2015 lieferte B2 Energy Rapsöl nach Polen. Diese Gegenstände wurden nicht an die in den Steuerunterlagen angegebenen Empfänger, sondern an andere in diesem Mitgliedstaat ansässige Empfänger geliefert, von denen einige den Empfang mit ihrem Stempel und ihrer Unterschrift auf internationalen Frachtbriefen bestätigten.

Nach Durchführung einer Steuerprüfung für die Monate Februar bis Mai 2015 stellte die betreffende Steuerbehörde fest, dass B2 Energy auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen habe, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer erfülle. Obwohl die Steuerbehörde die tatsächliche Durchführung des Transports der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat nicht bestritt, war sie der Ansicht, B2 Energy habe weder nachgewiesen, dass sie d...

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