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ASoK 5, Mai 2024, Seite 207

Kündigung durch Vertragsbedienstete nach angedrohter Entlassung

1. Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck im Sinne des § 870 ABGB ausgeübt worden. Diese Leitlinien finden in der Rechtsprechung genauso Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kündigt.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Entlassung gerechtfertigt hätte. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Beklagte mit guten Gründen in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten durfte, es liege ein Entlassungsgrund vor.

3. Nach § 5 Abs 1 VBG findet auf Vertragsbedienstete (auch) die Vorschrift des § 43 BDG Anwendung. Diese enthält das Gebot, die dienstlichen Aufgaben unparteiisch zu besorgen. Auch § 47 BDG, wonach der Beamte sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und s...

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