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ASoK 5, Mai 2024, Seite 203

Freier Dienstvertrag und Umsatzsteuer

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Der VwGH hat in der angeführten Entscheidung (einmal mehr) klargestellt, dass umsatzsteuerrechtlich bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vorliegen. Dazu sind zwei Punkte anzumerken:

1. Viele nicht unternehmerisch tätige freie Dienstnehmer, für die die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG in Betracht kommt, werden als Kleinunternehmer anzusehen sein. Diese unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, können aber zur Regelbesteuerung optieren.

2. ASVG-Beiträge und Umsatzsteuer haben keinen Einfluss aufeinander: Einerseits gehört eine vom freien Dienstnehmer dem Leistungsabnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zur ASVG-Beitragsgrundlage, weil sie keine Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung ist und die ausgewiesene Umsatzsteuer vom freien Dienstnehmer (schon aufgrund der Steuerschuld kraft Rechnungslegung) an das Finanzamt abzuführen ist. Andererseits haben die vom Dienstgeber bzw Dienstnehmer zu tragenden ASVG-Beiträge keinen Einfluss auf das umsatzsteuerpflichtige Entgelt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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