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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 118

Keine Bedenken gegen Unterhaltsregelung zur Berücksichtigung der Betreuung; Ablehnung der Behandlung wegen fehlender Erfolgsaussicht

iFamZ 2022/72

§ 231 Abs 2 ABGB; Art 2 StGG; Art 18 B-VG; Art 8 EMRK; BVG über die Rechte von Kindern

Der Antragsteller behauptet – pauschal – die Verfassungswidrigkeit des § 231 Abs 2 ABGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG, das Legalitätsprinzip gem Art 18 B-VG, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK sowie gegen das BVG über die Rechte von Kindern. Nach der Rechtsauffassung des Antragstellers führe die zu den angefochtenen Bestimmungen ergangene Rsp des OGH zu einer „doppelten Unterhaltsverpflichtung“ des minderbetreuenden Elternteils, weil dessen Betreuung nicht als Unterhaltsleistung gewertet werde.

Das Vorbringen des Antragstellers lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Antragsteller verkennt, dass Ausmaß und Verhältnis der Betreuung beider Elternteile im Rahmen der Festsetzung des Geldunterhalts gem § 231 Abs 2 ABGB berücksichtigt werden. Die behauptete „doppelte Unterhaltsverpflichtung“ des minderbetreuenden Elternteils liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht unsachlich, dass gelegentliche Zuwendungen von Naturalleistungen mit Schenkungsabsicht nicht a...

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