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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 477

Arbeitskräfteüberlassung: Maßgeblichkeit von Betriebsvereinbarungen in Beschäftigerbetrieben

; G. Bruckmüller, Betriebsvereinbarungen in Beschäftigerbetrieben – Relevanz in der Arbeitskräfteüberlassung, RdW 2017, 694.

Im Zuge der AÜG-Novelle BGBl I 2012/98 wurde zur Anpassung an die Leiharbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Leiharbeit, ABl L 327 vom , S 9) in § 10 Abs 1 und 3 AÜG festgelegt, dass für die Dauer der Überlassung hinsichtlich des Entgeltanspruchs und der Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs auch die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten geltenden „sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art“ zu beachten sind. Hinsichtlich des Entgelts gilt dies aber nicht, wenn der Überlasser einem Kollektivvertrag unterworfen ist und das Entgelt im Beschäftigerbetrieb durch einen Kollektivvertrag, eine Verordnung oder ein Gesetz geregelt ist. Diese Einschränkung besteht für die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs nicht; hier sind derartige Bestimmungen daher stets zu beachten.

Letztlich nimmt auch Punkt VI. Z 1 des für die Überlassung von Arbeitern maßgeblichen Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung auf den angeführten unbestimmten...

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