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iFamZ 2, April 2024, Seite 83

Verbleibende Fixiergurte am Bett

iFamZ 2024/61

§ 34a UbG

BG Hernals , 75 Ub 36/23y

Eine durchgehende Anbringung der Fixiergurte am Bett stellt eine Beschränkung sonstiger Rechte iSd § 34a UbG dar. Sie ist unverhältnismäßig, wenn die mit der Maßnahme verbundene Belastung der Patientin von den zu erwartenden Vorteilen nicht überwogen wird.

Die untergebrachte Patientin wurde am im Rahmen einer Vierpunktfixierung am Bett fixiert. Die Fixiergurte wurden nicht entfernt und befanden sich bis zur Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Unterbringungsverhandlung am am Bett der Patientin.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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