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iFamZ 2, April 2024, Seite 73

Genehmigung einer Verzichtserklärung: Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe

iFamZ 2024/58

§§ 258 Abs 4, 167 Abs 3 ABGB

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Abzustellen ist darauf, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Dem Pflegschaftsgericht obliegt dabei die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klage im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch eine Belastung mit Prozesskosten. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[1] Für die 1971 geborene Betroffene ist der Verein VertretungsNetz zum Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten bestellt. Sie wird seit mehr als zehn Jahren stationär in einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen betreut. Bis Ende des Jah...

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