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iFamZ 2, April 2024, Seite 71

Verlängerung der Frist für Antragstellung auf Waisenpension

iFamZ 2024/47

§§ 86 Abs 3 Z 1, 252 Abs 2 Z 3 ASVG

Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller auf Waisenpension beginnt die sechsmonatige Antragsfrist, die zu einer rückwirkenden Zuerkennung der Waisenpension führt, auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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