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iFamZ 2, April 2024, Seite 66

Ablehnung der gerichtlichen Genehmigung einer Prozessführung aufgrund des Risikos einer erheblichen Überklagung

iFamZ 2024/41

Susanne Beck

§ 167 Abs 3 ABGB

Bei der Frage, wann die Erhebung der Klage eines Kindes gerichtlich zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen. Vertretungshandlungen oder Einwilligungen des gesetzlichen Vertreters dürfen in der vorgelegten Form nur genehmigt, nicht aber abgeändert werden; eine (bloß) teilweise Genehmigung der Klagsführung ist nicht möglich.

1. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0031108 [T12, T13, T15, T16]) sind nach § 1325 ABGB von einem Schädiger auch die Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund notwendiger Beiziehung einer Pflegeperson zu ersetzen. Erbringt ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, geschieht dies nach stRsp (vgl RIS-Justiz RS0022789) nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. In einem solchen Fall ist der Schaden nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung der Vergütung zugrunde zu legen.

Es ist daher festzustellen, welche Kosten die Befriedigung di...

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