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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 475

BMF: Inländische Betriebsstätte durch Home-Office

EAS 3392 vom .

Eine zentrale Frage bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsrechts ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Home-Office eines Arbeitnehmers als feste Einrichtung des Arbeitgeberunternehmens und damit als DBA-Betriebsstätte anzusehen ist. Das BMF hat dazu nun folgende Aussagen, die auch die neuen Entwicklungen im DBA-Betriebsstättenrecht berücksichtigen, getroffen:

  • Die unregelmäßige bzw gelegentliche, im Interesse des Arbeitnehmers liegende Nutzung eines Home-Office begründet keine DBA-Betriebsstätte. Dies trifft zB zu, wenn ein Arbeitnehmer eines Unternehmens, dessen Unternehmensgegenstand in der Beratung im klinischen Risikomanagement liegt, die Möglichkeit eingeräumt erhält, sich für seine eigenständig in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen durchzuführenden Beratungsprojekte und Schulungen im Rahmen seines Home-Office vorzubereiten.

  • Demgegenüber wird von einer festen Einrichtung des Arbeitgeberunternehmens im Rahmen des Home-Office des Arbeitnehmers auszugehen sein, wenn die Art der Tätigkeit Büroräumlichkeiten erfordert, diese in den Räumlichkeiten des Unternehmens aber nicht zur Verfügung stehen, sodass der Arbeitnehmer regelmäßig (und nicht nur gelegen...

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