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iFamZ 4, August 2022, Seite 203

Nacherbschaft und Pflichtteil

iFamZ 2022/157

§§ 608, 781 ABGB

Der Nacherbe ist – wie der Vorerbe – Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, nicht aber des Vorerben. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure. Der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass. Er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben.

Die Aufgabe der Vorerbenstellung zugunsten einer Nacherbin löst keinen Anspruch auf Hinzurechnung nach § 781 ABGB aus. Der Pflichtteilsberechtigte des Vorerben hat kein Auskunftsrecht nach § 786 ABGB bezogen auf den Wert des von der Nacherbschaft betroffenen Nachlass(teils), weil insoweit der Nachlass des Vorerben nicht verringert wird.

[1] Der Vater der Streitteile verstarb am . Seine Mutter war am verstorben. In ihrem Testament vom verfügte sie unter anderem:

„Ich setze hiemit meinen Sohn X [Vater der Streitteile] zum Alleinerben meines gesamten wie immer gearteten beweglichen und unbeweglichen Nachlasses ein. X ist über den beweglichen Nachlass vollkommen frei verfügungsberechtigt. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses bestimme ich eine fideik...

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