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iFamZ 4, August 2022, Seite 186

Ablehnung der Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch einen Rechtsanwalt

iFamZ 2022/141

§§ 274 f ABGB

Nach § 275 Z 1 ABGB kann die Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abgelehnt werden, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Die Möglichkeit der Ablehnung gilt jedoch nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), die nicht (iSd § 10b RAO) aufrecht in die von den Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder Rechtsanwälte eingetragen sind.

S. 187 Allein der Umstand, dass der Betroffene immer wieder Handlungen setzt, die Verfahren jeglicher Art nach sich ziehen könnten, steht einer Ablehnung nach § 275 Z 1 ABGB nicht entgegen. Das mit dem 2. ErwSchG neu statuierte Ablehnungsrecht würde unterlaufen, wollte man die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen, für die Schlussfolgerung genügen lassen, dass zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.

[1] Der bisher für den Betroffenen bestellte Erwachsenenvertreter – ein Mitarbeiter des S...

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