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immo aktuell 4, August 2022, Seite 199

Befreiung von der Bestandvertragsgebühr für Wohnräume

immo aktuell 2022/33

§ 33 TP 5 GebG; § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG

Die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts ist […] losgelöst von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung des Bestandobjekts zu verstehen. Relevant ist, ob das Bestandobjekt überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden kann.

Sachverhalt: Die Mitbeteiligte des Revisionsverfahrens schloss als Bestandgeberin im September 2019 mit dem Mieter einen Bestandvertrag über eine unbebaute Parzelle zur Errichtung eines Superädifikats in Form eines Ferienhauses zur Nutzung als Zweitwohnung zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung. Im Bestandvertrag war auch ein „Bauzwang“ des Mieters (zur Errichtung eines Ferienhauses) vorgesehen; der Mieter war ua auch zur Einhaltung einer „Siedlungsordnung“ (die Bestandgeberin vermietete mehrere Parzellen in unmittelbarer Nähe an verschiedene Mieter) verpflichtet.

Die Bestandgeberin zeigte den Bestandvertrag beim damals zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel an und stellte den Antrag auf Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 5 GebG mit 0,00 €, weil die Befreiungsbestimmung für Wohnräume des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG anwendbar sei. Das Finanzamt setzte – entgegen dem Antrag der ...

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