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ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 749

Zum Sicherstellungsanspruch nach § 1170b ABGB.

§§ 880a, 1168, 1170b ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202310074901

Die Obliegenheit des Werkbestellers gemäß § 1170b ABGB, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Sicherstellung ist „für das noch ausstehende Entgelt“ vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund – zB wegen eines Haftrücklasses – es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.

Eine Garantie, die von einer keinem Aufsichtsregime unterliegenden „gewöhnlichen“ GmbH abgegeben wird, vermittelt keine mit § 1170b Abs 1 S 3 aE ABGB vergleichbare Rechtsposition und ist dementsprechend kein taugliches Sicherungsmittel.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die Kl erbrachte über Auftrag der Bekl bei vier Bauvorhaben (Fitnesscenter, *-Gründe, *straße und *dorf) Bauleistungen. Nach Abrechnungsdifferenzen einigten sich die Parteien am über die Schlussrechnungsbeträge der einzelnen Bauvorhaben; was sie hinsichtlich deren Fälligkeit vereinbarten, steht nicht fest.

[2] Am überwies die Bekl drei Teilbeträge, nämlich für die Bauvorhaben *-Gründe, *straße und *dorf, von...

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