Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 746

„Bridge Loans“: (Kein) Konzessionserfordernis nach § 1 BWG.

§ 1 BWG.

https://doi.org/10.47782/oeba202310074601

Die Vergabe von Überbrückungsdarlehen (Bridge Loans) erfordert keine Konzession nach § 1, 4 BWG als „Kreditgeschäft“, wenn eine bloß zweimalige Kreditvergabe einer Gesellschaft an ihre Joint Venture-Partnerin erfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn die Darlehensgeberin in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl und die Bekl arbeiteten ab 2018 im Rahmen eines Joint Venture zusammen. Ziel war die gemeinsame Entwicklung und wertbringende Veräußerung von Liegenschaftsobjekten. Zu den gemeinsamen Projektgesellschaften gehören eine Gesellschaft, an der die Kl zu 9,99% und die Bekl zu 90,01% beteiligt sind (die B GmbH) und eine weitere Gesellschaft, an der die Kl zu 50,01% und die Bekl zu 47,97% beteiligt sind (die B I GmbH, nunmehr O GmbH).

[2] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung der aushaftenden Valuta samt Zinsen aus zwei Überbrückungsdarlehen („Bridge Loan Agreements“), die die Kl der Bekl zum Zweck der Finanzierung dieser Projektgesellschaften gewährte.

[3] Die Vorinstanzen gaben der [iW] statt.

[4] Die ao Revision der Bekl ist nicht zulässig. […]

[11] 2.2. Nach § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb der in...

Daten werden geladen...