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ÖBA 6, Juni 2023, Seite 457

Oder-Konto: Haftung für Kredit?

https://doi.org/10.47782/oeba202306045701

§§ 983, 988 ABGB; § 2 VKrG.

Ein einzelner Inhaber eines Oder-Kontos kann grds nicht mit Wirksamkeit für die übrigen Mit-Kontoinhaber einen Kredit mit der Bank abschließen, so dass auch diese für seine Rückzahlung haften. Nur der jeweils handelnde Kontoinhaber haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Am eröffneten der Bekl und seine damalige Lebensgefährtin beim kl KI ein gemeinsames Girokonto („Oder-Konto“) Nr. 91.113.597. Am gewährte die Bekl auf dieses Konto einen revolvierend auslösbaren Kontokorrentkredit von € 4.000. Per haftet auf diesem Girokonto ein Betrag von € 165,82 an Spesen aus. Ob dieser Kreditvertrag auch vom Bekl unterfertigt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

[2] Bereits am hatte die Kl dem Bekl und seiner Lebensgefährtin einen einmal ausnützbaren Abstattungskredit in Höhe von € 14.000 gewährt. Beide Kreditnehmer hatten diesen Kreditvertrag unterfertigt. Der Kreditbetrag war den Kreditnehmern über das gemeinsame Kreditkonto mit der Nr 91.387.803 zur Verfügung gestellt worden.

[3] Dieser Kredit wurde idF über das Kreditkonto Nr. 91.387.803 dreimal aufgestockt. Die Kl ste...

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