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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 291

Lange zurückliegender erheblich nachteiliger Gebrauch und vom Vermieter provoziertes unleidliches Verhalten

immo aktuell 2019/60

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Blieben Verfehlungen des Mieters über viele Jahre hinweg unbeanstandet, dann wurde dadurch – jedenfalls einzeln betrachtet – das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nicht zerstört. Bei der Beurteilung der Schwere des Vertrauensverlusts im Verhältnis zum Vermieter darf es nicht unbeachtet bleiben, wenn das Fehlverhalten des Mieters vom Vermieter provoziert wurde.

Sachverhalt: Der Kläger, sein Vater und ein Dritter erwarben „Mitte der 90er-Jahre“ je ein Drittel der Miteigentumsanteile an einem Zinshaus; seit 2012 ist der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft. Der Beklagte ist seit „Ende der 90er-Jahre“ Mieter einer Wohnung, die zuvor schon von seinen Großeltern und danach von seiner Mutter gemietet worden war. In der Aufkündigung vom warf der Kläger dem Beklagten eine Vielzahl an – bis zu 30 Jahre zurückreichenden – Vorfällen und Verhaltensweisen vor, die überwiegend nicht berechtigt waren.

Der Dachboden des Hauses war ursprünglich von allen Mietern zum Wäschetrocknen verwendet worden; jeder Mieter hatte über einen Dachbodenschlüssel verfügt. Anfang der 90er-Jahre wurde er ausgebaut und der Stiegenaufgang zum Dachboden wurde durch eine Decke verschlossen....

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