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ÖBA 12, Dezember 2018, Seite 901

Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zuge der Inventarisierung des Nachlasses

§§ 45, 165, 166, 167, 168, 169 AußStrG;§ 7a GKG

Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

(2 Ob 65/18z)

Aus der Begründung:

1. Auch im Verlassverfahren sind verfahrensleitende Beschlüsse nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist.

1.1 Verfahrensleitende Beschlüsse sind der Stoffsammlung dienende Verfügungen (16 Ok 6/06; RS0120910) und sonstige den Verfahrensablauf betreffende Maßnahmen, wie etwa die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung (8 Ob 61/14z). Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insb des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben. Das Gericht ...

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