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ÖBA 12, Dezember 2010, Seite 848

Zur Deckungsanfechtung bei Dauerschuldverhältnissen

§§ 28, 30, 31 KO

Wenn der Schuldner einen Gläubiger voll befriedigt, weil er aufgrund einer unrichtigen Zukunftsprognose hofft, die Zahlungsunfähigkeit zu beheben und daher später auch die anderen Gläubiger voll befriedigen zu können, liegt keine Benachteiligungsabsicht vor. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen liegt eine Zug-um-Zug-Verknüpfung auch bei Zahlungen auf frühere Leistungsperioden vor, sofern nur ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der bereits erbrachten Gegenleistung besteht.

Aus der Begründung:

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin betrieb eine Druckerei; die dafür nötige elektrische Energie bezog sie von der beklagten Partei. Vereinbart war eine Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungslegung. Mit Beschluß des LG Innsbruck vom wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zumS. 849 Masseverwalter bestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin war zum eingetreten und dauerte bis zur Konkurseröffnung an.

Die Stromrechnung für Jänner 2007 über € 70.920,39 war am zur Zahlung fällig. Nach Mahnung vom bezahlte die Gemeinschuldnerin am (richtig w...

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