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ZVers 6, November 2023, Seite 293

Keine Haftung für durch Sturm nicht direkt eindringendes Wasser nach den ABHE 2017

ABHE 2017

Das Einknicken eines aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Poolwasser austrat und durch das geschlossene Fenster in den Keller eindrang, ist keine rein mechanische Einwirkung des Sturms auf die Sachen im Keller.

Der Kläger ist Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnung in einem Haus und bei der Beklagten haushalts- und eigenheimversichert. Art 2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Haushalt & Eigenheim Versicherung (ABHE 2017) lautet auszugsweise:

„Artikel 2 – Versicherte Risiken, zusätzliche Deckung und von der Versicherung gedeckte Schäden

...

2. Elementargefahren Sturm, ...

2.1. Sturm ist im Sinne dieser Versicherungsbedingungen Wind von einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h ...

Die Versicherung umfasst den Schaden der direkten mechanischen Einwirkung des Sturms, den durch eingestürzte oder getragene Sachen verursachten Schaden sowie den durch das Eindringen von Niederschlag durch eine vom Sturm verursachte Öffnung entstandenen Schaden.

Falls in der Versicherungspolizze nicht anderweitig vereinbart, umfasst die Versicherung folgende Schäden nicht:

– ...

– von dem Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnung...

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