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ZVers 5, September 2023, Seite 201

Rechtsschutzversicherung: Abgrenzung zwischen Feststellungsanspruch, Befreiungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch

§ 158j Abs 1 VersVG

1. Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Versicherungsnehmers mit Rechtskosten. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Tragung der dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 VersVG).

2. Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung dahin geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch. Beim Leistungsanspruch handelt es sich aber (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, kann sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer verwandeln.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) ...

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