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ZVers 2, März 2023, Seite 75

Betriebsunterbrechungsversicherung: Betretungsverbot im Lockdown ist nicht versichert

ABUB 2007

1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.

2. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei welcher der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Versicherungsobjekt ist der Betrieb, wie er vom Versicherungsnehmer üblicherweise geführt wird. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

Zwischen der Beklagten und dem Kläger, der einen Betrieb als selbständiger „Versicherungsmakler (Bürobetrieb)“ leitet, besteht seit ... 2019 für diesen Betrieb ein Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABUB 2007) zugrunde liegen; diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt A: Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Die nachstehend definier...

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