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AR aktuell 6, Dezember 2018, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Der Gesetzgeber erhöht ständig die Verantwortung der Stiftungsvorstände. Damit steigt auch das Haftungspotenzial beim Abschluss von Rechtsgeschäften erheblich. Die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten von Begünstigten und Stiftern mit den Stiftungsvorständen nimmt überproportional zu. Das PSG stellt ein Schutzgesetz dar und räumt den Gläubigern bei Verstoß einen Direktanspruch gegen die Stiftungsvorstände ein.

Es ist daher erforderlich, dass Stiftungsvorstände eine D&O-Versicherung abschließen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Unternehmer, leitende Angestellte und vor allem für freie Berufe das Mandat als Stiftungsvorstand bei einer Privatstiftung nicht abdecken. Es ist daher erforderlich, eine zusätzliche D&O-Versicherung für das Mandat als Stiftungsvorstand abzuschließen. Dabei sind die Versicherungssummen in Relation zu den zu erwartenden Risiken festzulegen. Der Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung. Versicherte Schäden sind Vermögensschäden, das sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden umfassen.

Versichert sind Sc...

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