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AR aktuell 6, Dezember 2017, Seite 12

Unternehmensfortführung in der Krise

Was haben Aufsichtsrat bzw Prüfungsausschuss im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu bedenken?

Anton Schmidl

Der Aufsichtsrat bzw der Prüfungsausschuss sind im Zusammenhang mit krisenhaften Erscheinungen bei Unternehmen besonders gefordert. Die neuen Regelungen des § 92 Abs 4a AktG bzw § 30 Abs 4a GmbHG erfordern eine intensive Beschäftigung mit der Thematik, die naturgemäß auch das nötige rechtliche Wissen erfordert. In der Vergangenheit war bei krisenhaften Erscheinungen recht schnell das Insolvenzrecht der erste Ratgeber. Dass im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung allerdings vordergründig das UGB zu beachten ist, soll der vorliegende Beitrag darstellen. Insbesondere ist entlastend für etwaige Haftungssituationen zu bedenken, dass das Bilanzrecht im UGB wesentlich risikoaffiner ist, als üblicherweise angenommen wird.

1. Aufgaben des Aufsichtsrats bzw des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems. Gerade bei Unternehmen in der Krise ist es bereits manifestiert, dass die Unternehmensfortführung ein bedeutsames Risiko darstellt, dessen angemessene Berücksichtigung sowohl im internen Risikomanagement als auch in der...

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