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AR aktuell 5, Oktober 2014, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Der Justizminister hat dankenswerterweise eine längst fällige Gesetzesänderung in der StPO initiiert. „In den letzten Jahren hat sich an der Regelung der Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und ihren Auswirkungen auf das Hauptverfahren wachsende Kritik entzündet, die schließlich in der Aufforderung in der bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnten Entschließung (333/E XXIV. GP) gipfelte, im Bereich der Bestellung von Sachverständigen für eine Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit der Sachverständigen sowie eine verstärkte Beteiligungsmöglichkeit der Verteidigung und eine Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit Sorge zu tragen“ (ErlRV 181 BlgNR 25. GP, 8). Hier zeigt sich deutlich, welche Vorteile entstehen, wenn das Ressort mit Damen oder Herren besetzt wird, die über Sachverstand und Erfahrung in diesem Arbeitsgebiet verfügen.

§ 222 Abs. 3 StPO lautet nun wie folgt: „Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann...

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