OGH vom 20.03.2013, 15Os25/13k

OGH vom 20.03.2013, 15Os25/13k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerz E***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 11 Hv 51/12s 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Gerz E***** des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der S***** AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Bier und Lebensmittel, im Gesamtwert von 26,52 Euro wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er nur kurz das Geschäft verlassen wollte, um seiner draußen wartenden Freundin mitzuteilen, dass er wegen mehrerer vor der Kassa angestellter Kunden noch längere Zeit benötigen werde, ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass er bei seiner Betretung 33,22 Euro Bargeld bei sich hatte (US 5 f), weshalb von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann.

Indem die Mängelrüge vermeint, die Feststellungen wären „undeutlich“, weil die Tatrichter sich betreffend die subjektive Tatseite bloß auf die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen stützten (der Sache nach Z 5 vierter Fall) lässt sie außer Acht, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Konstatierungen auch aus der objektiven Vorgangsweise ableitete (US 7). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und im konkreten Fall nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Insgesamt beschränkt sich der Rechtsmittelwerber, indem er die Einschätzung seiner Verantwortung durch das Erstgericht als bloße Schutzbehauptung kritisiert, auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.