Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 6, Dezember 2005, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Das Thema „Aufsichtsräte“ beschäftigt permanent die Schlagzeilen der Tagespresse. Im Detail ist es wieder die Diskussion um die Verantwortung der Aufsichtsräte für aufsichtsratpflichtige Entscheidungen, im konkreten Fall für die Kreditentscheidung im Rahmen eines österreichischen Kreditinstitutes. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei vorangestellt, dass jede Kreditvergabe das Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Schuldners beinhaltet. Jedes Aufsichtsratsmitglied, insbesondere jene des Kreditausschusses in einem Kreditinstitut ist ständig damit konfrontiert. Die Ausführungen sind auch keine wie immer geartete Kritik an dem Verhalten der Organe im Anlassfall. Der Fall dient vielmehr dazu, die Rahmenbedingungen für Aufsichtsräte von Kreditinstituten bei Großveranlagungen zu diskutieren.

Die Pflichten der Aufsichtsräte im Rahmen einer Entscheidung einer Großveranlagung gemäß § 27 Bankenwesengesetz ist im Gesetz umfassend und eindeutig geregelt. Gemäß BWG sind alle Veranlagungen (Kredite), die dem Typ „Großveranlagung“ entsprechen, dem Aufsichtsrat, in der Regel dem Kreditausschuss, zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Kreditvergabe darf durch den Vorstand erst nach Zu...

Daten werden geladen...