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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 342

Hauptversammlungsprotokoll einer AG in Notariatsaktsform – Nichtigkeit gemäß § 199 Abs 1 Z 2 AktG

Klaus Jennewein

In unserer neuen Rubrik „Aus dem Firmenbuchalltag“ beleuchtet der Autor interessante Aspekte seiner Arbeit als Firmenbuchrichter, spricht über häufig auftauchende Fragen und referiert über aktuelle, insb „regionale“ Judikatur im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.

I. Sachverhalt

Im Firmenbuch ist eine AG mit dem Sitz in K. und einem Grundkapital von 70.000 Euro eingetragen.

Der Vorstand dieser AG meldet die Umwandlung dieser AG in eine GmbH samt der damit zusammenhängenden Tatsachen zur Eintragung in das Firmenbuch an. Er beruft sich dabei auf die in der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) der AG am gefassten Beschlüsse. Vorgelegt wurden ua der (der Umwandlung zugrunde gelegte) Jahresabschluss zum und das HV-Protokoll vom , das in Form eines Notariatsakts errichtet wurde.

In diesem Notariatsakt wird festgehalten, dass in der Amtskanzlei des Notars das einzige Vorstandsmitglied in dieser Funktion und als bevollmächtigter Vertreter für die Alleinaktionärin sowie die drei Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich des Aufsichtsratsvorsitzenden anwesend seien und diese Personen dem Notar die diesem Notariatsakt beigeheftete und vor ihm unterfertigte und mit...

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