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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 422

Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

§ 25 GmbHG

1. Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten.

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH handelt pflichtwidrig, wenn er eine rechtsgrundlose Gutschrift zu deren Lasten veranlasst, die dazu führte, dass die Gesellschaft (nach außen wegen Aufrechnung) keine Forderung gegenüber ihrer Schuldnerin geltend machen konnte. Vielmehr hätte er namens der Gesellschaft Zahlung der offenen Forderung von der Schuldnerin verlangt.

(OLG Wien 3 R 65/19d)

Aus der Begründung des OGH:

1. Eine Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftiges freisprechendes Strafurteil besteht nicht (RIS-Justiz RS0106015). Darüber hinaus wurden der Zweit- und der Drittbeklagte nach den Feststellungen (nur) vom Vorwurf des Betrugs und der Untreue freigesprochen. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte (§§ 146 und 153 iVm § 7 Abs 1 StGB). Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht aber auch bei fahrlässigem Fehlverhalten (vgl RIS-Justiz RS0116174; RS0059723; RS0049459). Die Freisprüche stehen daher der von den Vorinstanzen bejahten zivilrechtlichen Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten nicht entgegen.

2. Dass eine „Treuepflichtenverletzung“ des Zweit- und des Drittbeklagten gegen...

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