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PV-Info 12, Dezember 2011, Seite 22

Entlassung wegen Krankenstands

Dr. Andreas Gerhartl

Eine Entlassung wegen Krankenstands kommt insbesondere in zwei Fällen in Betracht: Zum einen, wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig ist (also der Arbeit ungerechtfertigt fernbleibt), und zum anderen, wenn der Arbeitnehmer zwar krank ist, aber ein Verhalten setzt, das geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern. Zu beiden Tatbeständen liegt umfangreiche Judikatur vor.

Fernbleiben von der Arbeit

Der Entlassungsgrund des unbefugten Fernbleibens von der Arbeit (§ 82 lit f GewO 1859 bzw § 27 Z 4 AngG) kann auch bei Vorliegen einer ärztlichen Krankschreibung vorliegen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer nicht auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Dies ist etwa dann der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angaben gegenüber dem Arzt erwirkt hat (zB ; , 8 ObA 52/10w ; , 8 Ob 27/10v ),

  • die ärztliche Bescheinigung erst nachträglich eingeholt wird () oder

  • die Bestätigung im Wesentlichen nur aufgrund der eigenen Angaben des Arbeitnehmers über seine Beschwerden ausgestellt wurde ().

Wenn das Ende des Krankenstandes vom Arzt offengelassen wurde...

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