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iFamZ 6, November 2008, Seite 313

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage nach dem MedienG; Kollisionskuratel nur bei materieller Kollision; Entscheidung in der Sache durch OGH nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch Rekursgericht

iFamZ 157/08

§§ 154, 271 ABGB

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung, ob die Antragstellung auf Entschädigung in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Zum Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Anträge auf medienrechtliche Entschädigung

§ 154 Abs 3 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten: Sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils – neben der Zustimmung des anderen Elternteils – auch der Genehmigung des Gerichts.

Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach § 149 ABGB (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3, § 154 Rz 14). Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört ( ua, RIS-Justiz RS0048053). Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben ...

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