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iFamZ 6, November 2009, Seite 350

Subsidiarität der Sachwalterbestellung

iFamZ 2009/237

§ 279 ABGB

§ 279 ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt – vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 – in Abs 2 bis 4 eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder – deren Zustimmung vorausgesetzt – eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen.

Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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