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iFamZ 6, November 2009, Seite 344

Bei Fehlen eines Deckungsmangels kein Sonderbedarf für Kosten der kieferorthopädischen Behandlung

iFamZ 2009/224

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Der vom Vater für seine Tochter zu leistende monatliche Unterhalt übersteigt die jeweiligen Regelbedarfssätze (im Zeitraum von April 2008 bis April 2009 in Summe um 1.979 Euro). Die Tochter bedarf einer Zahnregulierung, wofür unter Berücksichtigung des vom Krankenversicherer bezahlten Kostenbeitrags durch zwei Jahre hindurch jeweils 943 Euro an Behandlungskosten entstehen. Durch die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten laufenden Unterhaltsbeiträgen und dem jeweils gültigen Regelbedarfssatz ist der gesamte anfallende Sonderbedarf gedeckt.

Erstgericht und Rekursgericht bejahten einen vom Vater zu tragenden Sonderbedarf in Höhe der Behandlungskosten für das erste Behandlungsjahr. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters Folge und wies den Antrag des Kindes ab.

Rechtliche Beurteilung: Ob ein Sonderbedarf – wie die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung – vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob es dem Unterhaltspflichtigen angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist Sonderb...

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