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iFamZ 6, November 2010, Seite 329

Haftung wegen Unterbleibens einer sofortigen chirurgischen Abklärung

iFamZ 2010/235

§§ 1293 ff ABGB

Aus dem Behandlungsvertrag erwächst die Pflicht zur Verlegung des Patienten in eine andere Krankenanstalt oder zur Herbeischaffung eines Facharztes, wenn am Standort die adäquate medizinische Abklärung nicht möglich ist.

Am , einem Sonntag, wurden die Magenbeschwerden/Bauchschmerzen des Klägers, die er bereits an den vorangegangenen Tagen wiederholt verspürt hatte, immer stärker, weshalb er sich in das von der Beklagten betriebene Landeskrankenhaus begab, das in einem Spitalsverbund mit einem weiteren Landeskrankenhaus unter gemeinsamer ärztlicher Leitung mitgeführt wird.

An diesem Sonntag befand sich als einzige Medizinerin eine Stationsärztin im Dienst, die keine Facharztausbildung aufwies. (...) Die Stationsärztin veranlasste eine Blutabnahme sowie ein Abdomen-Leer-Röntgen. Da das Labor am Wochenende nicht besetzt ist, untersuchte sie das Blut selbst („kleines Blutbild“). (...) Sie führte weiters eine Ultraschalluntersuchung durch (...). Die Stationsärztin interpretierte diese Ergebnisse im Sinn der Verdachtsdiagnose Gastroenteritis mit allenfalls einem entzündlichen Geschehen im Bauchraum. Auf das Vorliegen einer Perforation schloss sie nicht. (...)

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