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iFamZ 6, November 2010, Seite 317

Keine Amtsbestätigung über eine zwischen den Eltern streitige Obsorgelage

iFamZ 2010/232

§ 107 AußStrG, Art 10, 15 VO Brüssel IIa

Die Mutter macht im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG falle in die Zuständigkeit inländischer Gerichte; Art 10 VO Brüssel IIa sei nicht anwendbar.

1. Nach § 107 Abs 1 Z 1 AußStrG ist den Parteien im Verfahren über die Obsorge auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung (1. Fall) oder eine Urkunde auszustellen, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist (2. Fall).

2. Das Obsorgedekret nach § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG ist nur dann eine Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. Soll eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes Teil- bzw Mitobsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird in einem solchen Fall über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet, festzustellen, wer von den Elternteilen – allenfalls in welchem Ausmaß – tatsächlich ex lege mit der Obsorge...

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