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iFamZ 6, November 2011, Seite 336

Eigentumserwerb durch Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG und Berechtigung daraus

iFamZ 2011/249

§ 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002, § 53 Abs 1 GBG

S. 337Stellt der überlebende Eigentumspartner für seinen eigenen und den von Gesetzes wegen unmittelbar auf ihn übergangenen Anteil des verstorbenen Partners am Mindestanteil den Antrag auf Ausstellung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, so muss er dem Grundbuchgericht eine Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG (§ 182 Abs 3 AußStrG) vorlegen.

Die Antragstellerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als bücherliche Eigentümerin hinsichtlich des ihr selbst zugeschriebenen Anteils und als Eigentümerin gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 hinsichtlich des Anteils ihrer verstorbenen Eigentumspartnerin unter Vorlage einer Sterbeurkunde.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass der unmittelbare Erwerb des halben Mindestanteils des verstorbenen Eigentumspartners durch Verzicht oder Vereinbarung mit den Erben nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG rückgängig gemacht werden könne, der Eigentumserwerb sei also auflösend bedingt. Überdies komme dieser Eigentumserwerb nur dann zum Tragen, wenn keine Vereinbarung nach Abs 5 des § 14 WEG abgeschlossen worden sei. Einen diesbezüglichen Nachweis habe die Antragstellerin aber nicht vorgelegt, weshalb nicht mit Siche...

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