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iFamZ 6, November 2011, Seite 308

Wieder-in-Geltung-Setzen von Titelvorschüssen nach Haftende

iFamZ 2011/221

§ 7 Abs 2 UVG

Der Vater des am geborenen S wurde im Oktober 2002 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 165 Euro verpflichtet. Dem Kind wurden bis Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe zugesprochen. Dem Vater wurde ab (bis voraussichtlich ) in einem strafgerichtlichen Verfahren die Freiheit entzogen. Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht die Titelvorschussgewährung mit Ablauf September 2008 ein und gewährte dem Kind vom bis Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. Am wurde der Unterhaltsschuldner gem § 133a StVG aus der Haft entlassen und reiste in seinen Herkunftsstaat Serbien aus.

Auf Antrag des Bundes stellte das Erstgericht mit Beschluss vom die Haftvorschüsse mit Ablauf des Monats Mai 2010 ein. Am beantragte das Kind wiederum Titelvorschüsse, die vom Erstgericht für die Zeit von bis gewährt wurden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es dessen Beschluss vom wieder in Geltung setzte, wobei die Dauer der Vorschussgewährung um die Dauer der zuletzt erfolgten Unterhaltsvorschussgewährung gem § 4 Z 3 UVG von 20 Monaten, sohin bis zum , verlängert wurde. Soweit dem Unterhaltsschuldner die Leist...

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