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iFamZ 6, November 2011, Seite 307

Beginn der Gewährung „unechter Titelvorschüsse“ nach § 4 Z 4 UVG

iFamZ 2011/220

§ 4 Z 4 UVG

Der am geborene T brachte am – vertreten durch den JWT – einen gegen PS gerichteten Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ein und begehrte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 270 Euro. Mit (mündlich verkündetem) Beschluss vom stellte das Erstgericht die Vaterschaft von PS fest. Noch am selben Tag beantragte T die Fortsetzung des unterbrochenen Unterhaltsverfahrens; am beantragte er die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem § 4 Z 4 UVG.

S. 308Mit Beschluss vom wurden T monatliche Unterhaltsvorschüsse gem § 4 Z 4 UVG in Richtsatzhöhe (180 Euro) von bis gewährt.

Nur gegen den Zuspruch von Unterhaltsvorschuss bereits ab erhob der Bund Rekurs (hinsichtlich der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab erwuchs der Beschluss in Rechtskraft). Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Anders als im Fall des § 3 Z 2 UVG ist bei Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels nicht Anspruchsvoraussetzung. Vorschüsse sind dann zu gewähren, wenn die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist. Derartige...

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