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AVR 1, Februar 2024, Seite 45

Zustellung: „formeller“ und „materieller“ Empfänger

AVR 2024/1

§ 98 BAO; § 5, 7, 13 Abs 3 ZustG

, 0048

Ist der Empfänger […] keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung […]. Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als „Empfänger“ bestimmt […]. Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ „Empfänger“ im formellen Sinn […].

Sachverhalt: An die Revisionswerberin (eine GmbH) gerichtete Bescheide wurden zu Handen ihres Geschäftsführers adressiert und in die FinanzOnline-Databox der GmbH gestellt. Einige Monate später erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen die Bescheide und brachte im Wesentlichen vor, die Bescheide seien ursprünglich nicht wirksam zugestellt geworden, da der Geschäftsführer keinen Zugang zur Databox der GmbH gehabt hätte. Erst nach Übermittlung neuer Zugangsdaten hätte der Geschäftsführer Einsicht in die Bescheide erlangt, erst zu diesem Zeitpunkt wären die Bescheide daher ordnungsgemäß zugestellt worden. Die (hier inhaltlich nicht relevanten) Beschwerden wären daher fri...

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