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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 9

Gemeinsame Obsorge nach langwierigen Kontaktrechtsproblemen

iFamZ 2024/7

Susanne Beck

§ 180 ABGB

Um im Rahmen einer Obsorge beider Eltern Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Dabei müssen die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden; die darauf beziehenden Entscheidungen der Eltern dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.

Für die 2012 geborene S., deren Eltern nicht verheiratet sind bzw waren, war die Mutter bisher mit der Obsorge allein betraut. Die Eltern trennten sich, als S. ca eineinhalb Jahre alt war. Die Kontakte regelten sie nicht fix, sondern vereinbarten diese spontan. Das Kind war öfters mehrmals die Woche beim Vater und übernachtete auch dort. Zu einem jähen Kontaktabbruch kam es, nachdem die damals Fünfjährige dem Vater am von unangemessenen Berührungen und Aussagen eines TCM-Praktikers erzählt hatte, zu dem die Mutter das Kind zweimal in der Woche brachte. Der Vater erstattete eine Gefährdungsmeldung beim Jugendamt und brachte den Antrag auf Obsorge beider Eltern ein. Die Kontakte zwischen S. und dem Vater fanden danach jahrelang nur im Besuchscafé...

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