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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 427

Ehrenrührige Äußerungen in der Hauptversammlung

§ 1330 ABGB

§ 100 und § 118 Abs 1 AktG

1. Das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung steht nicht nur den Aktionären, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu.

2. Das Interesse eines Aktionärs an Informationen im Rahmen der Hauptversammlung kann das Recht der Ehre und des Rufes eines Mitaktionärs oder dessen gesetzlichen Vertreters überwiegen, sodass Äußerungen in Ausübung des Auskunftsrechts nicht rechtswidrig sind.

(OLG Wien 13 R 126/18x)

Aus der Begründung des OGH:

I. ...

S. 428 II.1. Gegenstand des Verfahrens sind vom Beklagten, der mittelbar Streubesitzaktionär der R. AG (künftig: AG) ist, bei der Hauptversammlung am im Zuge von Fragen und Vorhalten an den Vorstand getätigte Äußerungen. Diese bezogen sich auf (versuchte) Einflussnahmen des Klägers, der Stifter und Begünstigter einer zu mehr als 25 % an der AG beteiligten Privatstiftung ist, auf den Vorstand der AG iZm deren geplantem Zusammenschluss mit einer brasilianischen Gesellschaft.

2. Das Berufungsgericht wies das auf Unterlassung und Widerruf gerichtete Klagebegehren ab und ließ die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

Es beurteilte die be...

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