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ISR 10, Oktober 2023, Seite 317

Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

Katharina Schlücke

AO § 12S 1; DBA GBR 1964 Art. 2 Abs. 1 Buchst I; DBA GBR 1964 Art. 11 Abs. 1 S 1; DBA GBR 2010 Art. 5; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1; EStG VZ 2008; EStG VZ 2009; EStG VZ 2010; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; DBA GBR 2010 Art. 7 Abs. 1; DBA GBR 2010 Art. 3 Abs. 1 Buchst f; DBA GBR 2010 Art. 3 Abs. 1 Buchst g; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gem. § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).

2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) perso...

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