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ISR 6, Juni 2023, Seite 153

Geltung von Art. 15 Abs. 4 DBA -Schweiz für leitende Angestellte

Zum -CHE/21/10018 :001

Sebastian Peters

Nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz kann eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfasst. In der Konsequenz unterliegt das Einkommen der (günstigeren) Besteuerung in der Schweiz. Umstritten bzw. nicht ganz klar war bislang, welche Anforderungen an die Leitungsfunktion gestellt werden.

The article describes the scope of application of the BMF letter of and explains the practice-relevant particularities with regard to the assumption of a managerial function pursuant to Art. 15 (4) DBA. This is followed by practical tips for appropriate implementation in the company.

I. Einleitung

In der Praxis war bislang unklar, welche Kriterien nach welchem Recht für den genannten Personenkreis genau gelten.).

Den Grundsatz, dass eine entsprechende Eintragung im Handelsregister von Nöten ist, hob der BFH bereits mit Urteil vom auf. Die gegenläufige Regelung in § 19 Abs. 2 S. 2 KonsVerCHEV verstößt nach Ansicht des BFH gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Durch die im Rang einer Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV kann keine Regelung getroffen werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz 1971/2010 widerspricht oder dessen Lücken ergänzt. Vielmehr sei die „Grenzmarke“ des Wortlauts zu beachten.

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